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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Badendorf über die Wasserversorgung (Allgemeine Wasserversorgungssatzung - AWS)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Badendorf vom 03.02.2022 diese Satzung erlassen.

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

I.          Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

§ 2       Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen

§ 3       Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 4       Anschlusszwang

§ 5       Befreiung vom Anschlusszwang

§ 6       Benutzungszwang

§ 7       Befreiung vom Benutzungszwang

II.         Abschnitt: Art und Umfang der Versorgung

§ 8       Art der Versorgung

§ 9       Umfang der Versorgung, Benachrichtigungen, Versorgungsunterbrechungen

§ 10     Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang

§ 11     Unterbrechung des Wasserbezugs

§ 12     Einstellung der Versorgung

III.        Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 13     Zutrittsrecht

§ 14     Grundstücksbenutzung

IV.       Abschnitt: Hausanschlüsse, Grundstücksanlagen, Messeinrichtungen

§ 15     Anmeldung

§ 16     Haus- und Grundstücksanschlüsse

§ 17     Private Anschlussleitungen

§ 18     Anlagen des Anschlussnehmers

§ 19     Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers

§ 20     Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

§ 21     Technische Anschlussbedingungen

§ 22     Messung

§ 23     Nachprüfung von Messeinrichtungen

§ 24     Ablesung

§ 25     Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

V. Abschnitt: Abgaben und Kostenerstattungen

§ 26     Abgaben für die Wasserversorgung

§ 27     Kostenerstattungen

VI. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 28     Maßnahmen an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage

§ 29     Anzeigepflichten

§ 30     Altanlagen und Rückbau

§ 31     Ordnungswidrigkeiten

§ 32     Haftung bei Versorgungsstörungen

§ 33     Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

§ 34     Anordnungen im Einzelfall, Zwangsmittel

§ 35     Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

§ 36     Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 37     Vorhaben des Bundes, des Landes und des Kreises

§ 38     Befreiungen

§ 39     Übergangsregelungen

§ 40     Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen und Arbeitsblätter

§ 41     Aushändigung der Satzung

§ 42     Inkrafttreten

Präambel

Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.


I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

(1)       Die Gemeinde Badendorf (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke im Gemeindegebiet (Einrichtungsgebiet/Versorgungsgebiet) mit Trink- und Betriebswasser (Gebrauchswasser). Die Gemeinde bestimmt unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Art, Lage und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, ihrer Schaffung, ihres Aus- und Umbaus, ihrer Erneuerung und Erweiterung sowie ihrer Stilllegung oder Beseitigung, jeweils komplett oder teilweise.

(2)       Zur öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung gehören ohne Rücksicht auf ihre technische Selbstständigkeit insbesondere die Wasserversorgungsanlagen (Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Transportleitungen, Pumpwerke, (Hoch-) Behälter, Druckerhöhungs- und Druckminderungsanlagen, Wassergewinnungs- und Wasseraufbereitungsanlagen).

(3)       Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde bedient oder zu deren kompletten oder teilweisen Herstellung, Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung es beiträgt. Die Hausanschlussleitungen (Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung) und Weideanschlüsse für Viehtränken gehören ebenfalls dazu.

(4)       Die Hausanschlüsse sind Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

(5)       Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

§ 2

Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen

1.         Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Sinne. Dieses ist ein Grundstück, das auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer - geführt wird (Grundbuchgrundstück). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde.

2.         Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte. Tritt anstelle des Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, so schuldet jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Hausverwaltung oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus den Wasserlieferungen ergeben, für und gegen die Eigentümergemeinschaft mit der Gemeinde durchzuführen. Insbesondere persönliche Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Wird ein Bevollmächtigter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Gemeinde auch für alle übrigen Eigentümer rechtswirksam. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen eines Monats der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Unterlassen der bisherige oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Dieses gilt entsprechend für die übrigen Berechtigten und Verpflichteten.

3.         Anschlussnehmer

Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und Sonstige, die zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten gleichstehen.

4.         Wasserabnehmer

Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. Dazu gehören auch die Eigentümer von Gebäuden auf fremden Grund und Boden bei Ferienhäusern, Wohnlauben etc. und Gewerbetreibende als Unternehmer von Zelt-, Camping- und Wohnmobilplätzen auf fremden Grund und Boden.

5.         Versorgungs- und Transportleitungen

Dieses sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse abzweigen.

6.         Hausanschlüsse

Dieses sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler.

7.         Grundstücksanschlüsse

Dieses sind die Teile der Hausanschlüsse, die in den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen.

8.         Anschlussvorrichtung

Dieses ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle oder Abzweig samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

9.         Hauptabsperrvorrichtung

Dieses ist die erste Absperrarmatur der Wasserzähleranlage auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

10.       Übergabestelle

Dieses ist das Ende des Hausanschlusses.

11.       Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)

Dieses ist die Gesamtheit der Anlagenteile in und auf Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle.


§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)       Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Einrichtung (Versorgungsgebiet) liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

(2)       Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden oder für die ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes erschlossenes Grundstück besteht. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.

(3)       Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)       Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

(5)       Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlicher Menge kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit die Gemeinde durch Umstände, deren vollständige oder teilweise Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist.

(6)       Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.

§ 4

Anschlusszwang

(1)       Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und anderweitiger Rechtsvorschriften verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine(n) Straße, Weg oder Platz mit einer betriebsfertigen Versorgungsanlage grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer/m solchen Straße, Weg oder Platz durch einen Privatweg haben (Anschlusszwang). Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Straßen, Wege oder Plätze mit einer betriebsfertigen Wasserversorgungsanlage versehen sind. Mit der öffentlichen Bekanntmachung oder durch entsprechende Mitteilung an den Grundstückseigentümer wird der Anschlusszwang wirksam.

(2)       Der Anschlusszwang gilt auch für unbebaute Grundstücke, wenn der Anschluss dieses Grundstücks aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus anderen Gründen des Gemeinwohls (öffentlichen Wohls) geboten ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein späterer Anschluss nur mit einem im Verhältnis zur sofortigen Herstellung unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen wäre.

(3)       Die Herstellung des Hausanschlusses muss innerhalb von einem Monat, nachdem der Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluss an die Einrichtung der öffentlichen Wasserversorgung aufgefordert worden ist, mitgeteilt werden. Bei Neu-, Um- und Ausbauten muss der Anschluss vor der Gebrauchsabnahme des Baues ausgeführt worden sein. Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Grundstückseigentümer spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt den Hausanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers, wenn dies erforderlich ist.

(4)       Ändert die Gemeinde ihr öffentliches Versorgungssystem, so ist der Anschlussberechtigte verpflichtet, diese Änderungen auch auf seinem Grundstück zuzulassen oder selbst durchzuführen.

§ 5

Befreiung vom Anschlusszwang

(1)       Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls (öffentlichen Wohls) nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2)       Eine Befreiung wird von der Gemeinde nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie kann auch befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(3)       Von der Verpflichtung zum Anschluss sind landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme der zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Wohneinheiten, befreit. Diese Befreiung kann jedoch mit Änderung der Nutzung der Betriebsgebäude aufgehoben werden. Die Änderung der Nutzung der Betriebsgebäude ist der Gemeinde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.

§ 6

Benutzungszwang

(1)       Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser, mit Ausnahme des nur technischen Zwecken dienenden Wassers (z. B. Kühlwasser), im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

(2)       Ausgenommen von Abs. 1 ist die Nutzung von Niederschlagswasser sowie Wasser aus Brunnen, sofern es ausschließlich für Zwecke des nicht menschlichen Gebrauchs und/oder zum Zwecke der Gartenbewässerung, bei Erwerbsgärtnereien zur Bewässerung sowie für forst- oder landwirtschaftlichen Zwecke genutzt wird. Es dürfen keine Verbindungen zu den Wasserversorgungsanlagen bestehen. Werden erlaubnisfreie Brunnen für vorstehende Zwecke genutzt, so ist dieses der Gemeinde und der Wasserbehörde anzuzeigen.


§ 7

Befreiung vom Benutzungszwang

(1)       Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls (öffentlichen Wohls), nicht zugemutet werden kann. In diesem Rahmen ist auch eine Teilbefreiung auf einen gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf möglich. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2)       Eine Befreiung vom Benutzungszwang wird nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie kann auch befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(3)       Von der Verpflichtung zur Benutzung sind landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme der zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Wohneinheiten, befreit.

(4)       Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde nach einer Befreiung vom Benutzungszwang vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen möglich sind.

II. Abschnitt: Art und Umfang der Versorgung

§ 8

Art der Versorgung

(1)       Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Es ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2)       Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.

(3)       Wenn mehrere Versorgungsleitungen vorhanden sind, bleibt es der Gemeinde überlassen, an welche Leitung das Grundstück angeschlossen wird. Es soll dabei nach Möglichkeit auf die Belange des Wasserabnehmers Rücksicht genommen werden.

§ 9

Umfang der Versorgung, Benachrichtigungen, Versorgungsunterbrechungen

(1)       Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Hausanschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

1.         soweit zeitliche oder mengenmäßige Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind;

2.         soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)       Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)       Die Gemeinde hat die Anschlussnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1.         nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder

2.         die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

(4)       Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält.

(5)       Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne des Absatzes 4 oder vor Erteilung einer Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen.

§ 10

Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang

(1)       Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Gemeinde zulässig. Diese wird erteilt, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)       Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)       Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten (Inbetriebnahme) zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4)       Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. Die Gemeinde kann eine angemessene Sicherheit für die Rückgabe verlangen.

(5)       Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.

(6)       Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer sind aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

(7)       Das Wasser darf nicht unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers oder in einer anderen Weise entgegen der Vorschriften dieser Satzung entnommen werden.

§ 11

Unterbrechung des Wasserbezugs

(1)       Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(2)       Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

(3)       Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Gemeinde die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung schriftlich zu beantragen.

§ 12

Einstellung der Versorgung

(1)       Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.         eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

2.         den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3.         zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Wassers ausgeschlossen sind.

(2)       Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabe oder Kostenerstattung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3)       Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

(4)       Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde wieder entsperrt werden. Die Kosten der Wiederinbetriebnahme sind von den Wasserabnehmern zu tragen.

III. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 13

Zutrittsrecht

(1)       Die Gemeinde und ihre Bediensteten oder Beauftragten sind berechtigt, für Zwecke der Versorgung mit Wasser, das Verlegen, Anbringen und Erneuern von Leitungen einschließlich des Zubehörs und der Wasserzähler (Messeinrichtungen) nebst deren Auswechselung sowie der Durchführung von Schutzmaßnahmen die Grundstücke im Versorgungsgebiet unentgeltlich zu betreten.

(2)       Die Wasserabnehmer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten oder Bediensteten der Gemeinde, die auf Verlangen verpflichtet sind, sich auszuweisen und den Auftrag nachzuweisen, den Zutritt zum Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Abgaben und Kostenerstattungen erforderlich ist.

(3)       Die Beauftragten oder Bediensteten der Gemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(4)       Wasserabnehmer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

§ 14

Grundstücksbenutzung

(1)       Die Anschlussnehmer haben für Zwecke der öffentlichen und der örtlichen Versorgung das Anbringen, Verlegen und Erneuern von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu dulden und zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)       Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(3)       Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die Gemeinde; dies gilt nicht, soweit die Anlagen ausschließlich der Wasserversorgung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind. In diesen Fällen hat der Anschlussnehmer die Kosten zu zahlen.

(4)       Wird die Wasserversorgung eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)       Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

IV. Abschnitt: Hausanschlüsse, Grundstücksanlagen, Messeinrichtungen

§ 15

Anmeldung

Die Anmeldeunterlagen, die vom Grundstückseigentümer, vom Anschlussnehmer und vom Installationsunternehmen zu unterschreiben sind, für den (auch kurzzeitigen) Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses müssen unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück eingereicht werden. Es sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem ausgefüllten Vordruck selbst ergeben:

1.         ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);

2.         der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;

3.         eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;

4.         Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;

5.         im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten;

6.         eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Hausanschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung - BGW) in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen und der Gemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten.

§ 16

Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1)       Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler. Hausanschlüsse werden ausschließlich vom Kommunalunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, verbessert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2)       Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Gemeinde und stehen vorbehaltlich abweichender Regelung in deren Eigentum. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.

(3)       Art, Zahl, Nennweite, Führung und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.

(4)       Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Grundstücksteilung neu gebildet werden.

(5)       Wird vom Kommunalunternehmen ausnahmsweise ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden. Die Gemeinde behält sich vor, die Unterhaltspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln.

(6)       Soweit die Gemeinde die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen.

Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Nach vorheriger Einwilligung durch die Gemeinde kann der Anschlussnehmer den Anschlussgraben auf eigenem Grundstück auf eigene Kosten fachgerecht selbst herstellen oder herstellen lassen. Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein. Werden Verbesserungen, Erneuerungen oder sonstige Veränderungen infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Maßnahmen des Anschlussnehmers erforderlich, so hat er der Gemeinde die Kosten zu erstatten.

(7)       Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 17

Private Anschlussleitungen

(1)       Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.

(2)       Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im baurechtlichen Außenbereich.

(3)       Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 18

Anlagen des Anschlussnehmers

(1)       Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)       Die Anlage des Anschlussnehmers hinter dem Hausanschluss darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder rechtlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, verbessert, geändert und unterhalten werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten sowie den Betrieb der Anlage zu überwachen.

(3)       Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

(4)       Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, KTW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)       Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum des Anschlussnehmers stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Anlage des Grundstückseigentümers.

(6)       Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter und Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

§ 19

Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers

(1)       Die Gemeinde oder deren Beauftragte oder Bedienstete schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)       Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen schriftlich zu beantragen (Fertigmeldung und Inbetriebsetzungs-antrag).

§ 20

Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

(1)       Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)       Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3)       Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz, übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 21

Technische Anschlussbedingungen

Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Einwilligung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 22

Messung

(1)       Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (eigene Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung unverhältnismäßig zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2)       Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung, Auswechselung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)       Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Die Entfernung oder Beschädigung der angelegten Plomben kann strafrechtlich verfolgt werden.

(4)       Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung hinter der Hauptabsperreinrichtung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle die Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Abgabenerhebung zugrunde zu legen.

§ 23

Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)       Der Wasserabnehmer kann jederzeit bei der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des § 11 des Mess- und Eichgesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist - in der jeweils geltenden Fassung - verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht beim Kommunalunternehmen, so hat er dieses vor der Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)       Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. Zu den Kosten gehören auch die Kosten für den Ausbau und die erneute Montage der Messeinrichtungen.

§ 24

Ablesung

(1)       Die Messeinrichtungen werden von Beauftragten oder Bediensteten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)       Zeigt ein Zähler überhaupt nicht an, ist die Ablesung des Gerätes durch Verschmutzung o. Ä. nicht möglich oder kann ein Beauftragter oder Bediensteter der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten, so darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

§ 25

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)       Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1.         das Grundstück unbebaut ist oder

2.         die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder

3.         kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)       Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtung in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)       Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

V. Abschnitt: Abgaben und Kostenerstattungen

§ 26

Abgaben für die Wasserversorgung

(1)       Für die Aufwendungen der erstmaligen Herstellung, die Anschaffung und den Aus- und Umbau bzw. die räumliche Erweiterung der Wasserversorgungseinrichtung erhebt die Gemeinde einmalige Beiträge aufgrund der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung - BGW) in der jeweils geltenden Fassung.

(2)       Für die Vorhaltung und die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung erhebt die Gemeinde laufende Grund- und Zusatzgebühren aufgrund der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung - BGW) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27

Kostenerstattungen

Für die Herstellung (auch die zusätzliche Herstellung), sowie die komplette oder teilweise Errichtung, Verlegung, Erneuerung, Veränderung, Umlegung, Umbau (auch eines Bauwasseranschlusses zu einem Hausanschluss), Beseitigung, Stilllegung, Trennung, Außerbetriebsetzung, Absperrung, Plombierung, Inbetriebsetzung und Nachprüfung sowie die Kosten für die Unterhaltung von Grundstücks- und Hausanschlüssen, auch wenn diese Kosten außerhalb des eigenen Grundstückes des Wasserabnehmer anfallen und/oder die Kosten nur bei vorläufigen oder vorübergehenden Anschlüsse (z. B. Versorgung von Baustellen, Schaustellungen) anfallen, einschließlich den Ein- und Ausbau von Wasserzählern und für die Zurverfügungstellung von Standrohrzählern (Bauwasserzählern) sowie deren Abhandenkommen und die Beschädigung oder Zerstörung der Messeinrichtungen, fordert die Gemeinde Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen aufgrund der Satzung der Gemeinde über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Wasserversorgung - BGW) in der jeweils geltenden Fassung.

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 28

Maßnahmen an der öffentlichen Wasserversorgungsanlage

Öffentliche Wasserversorgungsanlagen dürfen nur von Beauftragten oder Bediensteten der Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind unzulässig.

§ 29

Anzeigepflichten

(1)       Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen

1.         der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum sowie Wohnungserbbaurecht;

2.         Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(2)       Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.

§ 30

Altanlagen und Rückbau

(1)       Anlagen, die vor dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage der Versorgung des Grundstücks dienten und die nicht Bestandteil einer der Gemeinde angezeigten, angeschlossenen Wasserversorgungsanlage sind, hat der Grundstückseigentümer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Versorgung nicht mehr genutzt werden können, oder die Altanlagen zu beseitigen.

(2)       Ist ein Grundstück nicht mehr mit Wasser zu versorgen, schließt die Gemeinde den Hausanschluss auf Kosten des Grundstückseigentümers.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.         entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2.         entgegen § 6 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,

3.         entgegen § 10 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet,

4.         entgegen § 10 Abs. 3 eine Anlage zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken anschließt, ohne dies zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der Gemeinde beantragt zu haben,

5.         entgegen § 10 Abs. 4 Wasser aus öffentlichen Hydranten zu anderen Zwecken als zum Feuerlöschen entnimmt, ohne ein Hydrantenstandrohr mit Wasserzähler der Gemeinde zu benutzen,

6.         entgegen § 13 Abs. 1 und 2 der Gemeinde und seinen Bediensteten oder Beauftragten nicht den Zutritt zu dem Grundstück, den Leitungen nebst Zubehör und Wasserzählern (Messeinrichtungen) erlaubt,

7.         entgegen § 16 Abs. 7 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt,

8.         entgegen § 18 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder rechtlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

9.         entgegen § 18 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,

10.       entgegen § 18 Abs. 6 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Anlagen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Wassers eintreten,

11.       entgegen § 19 die Anlage des Anschlussnehmers in Betrieb setzt,

12.       entgegen § 22 Abs. 3 Satz 2 nicht den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen unverzüglich der Gemeinde mitteilt,

13.       entgegen § 22 Abs. 3 Satz 3 die Messeinrichtungen nicht vor Abwasser, Schmutz, Grundwasser und Frost schützt,

14.       entgegen § 25 Abs. 2 die Einrichtung nicht in ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich hält,

15.       entgegen § 29 seinen Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2)       Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Diese soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit hat, deutlich überschreiten. Eine zusätzliche und darüber hinausgehende Ausschöpfung des geldwerten Vorteils des Verwaltungsunrechts bleibt davon ebenso unberührt wie die Möglichkeit der Gemeinde, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder ggf. die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beantragen.

(3)       Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32

Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)       Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)       Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und diese Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)       Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €.

(4)       Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 10 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5)       Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.

(6)       Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 33

Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

(1)       Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 18) zurückzuführen sind.

(2)       Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so sind die Wasserabnehmer Gesamtschuldner.

§ 34

Anordnungen im Einzelfall, Zwangsmittel

(1)       Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen auch Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)       Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der jeweiligen Fassung.

§ 35

Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

(1)       Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde zu treffen.

(2)       Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.

(3)       Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen. Insbesondere haben Anschlussnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen; ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

(4)       Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse vorübergehend abzusperren. Den von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmern steht hierfür keine Entschädigung zu.

§ 36

Datenschutz und Datenverarbeitung

(1)       Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Gemeinde nach dem Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung zulässig:

Daten werden erhoben über

a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Berechtigten oder Verpflichteten,

b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten,

d) die Bankverbindung von a) bis c) für mögliche Erstattungen,

e) Grundstücksgröße,

f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücksnummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblattnummer),

g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil,

h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung,

i) Anzahl, Eichdaten, Größe und Nummer der Wasserzähler,

j) die Lage der Grundstücksversorgungsanlagen insbesondere der Hausanschlüsse, durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, soweit sie nach dieser Satzung erforderlich sind, von

1. Meldedateien der zuständigen Meldebehörden,

2. Grundsteuerdatei der zuständigen Steuerabteilung,

3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts,

4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts,

5. Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,

6. Gewerberegisterdateien,

7. Leitungskataster,

8. Daten der Katasterämter,

9. Grundstückskaufverträgen und

10. Unterlagen sowie Daten von etwaigen Vorlieferanten.

(2)       Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angabe der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit den nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3)       Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 37

Vorhaben des Bundes, des Landes und des Kreises

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Grundstücke und Vorhaben des Bundes, des Landes und des Kreises, soweit dem gesetzliche oder rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 38

Befreiungen

(1)       Die Gemeinde kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2)       Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 39

Übergangsregelungen

(1)       Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten Anzeige- und Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

(2)       Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, sind die vollständigen Unterlagen gem. § 15 dieser Satzung spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten einzureichen.

§ 40

Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen und Arbeitsblätter

Die in dieser Satzung aufgeführten Gesetze, Verordnungen, Satzungen, DIN-Normen, Arbeitsblätter und sonstige außerrechtliche Regelungen sind bei der Gemeinde bzw. dem Amt Nordstormarn auf Dauer archivmäßig hinterlegt und können bei Bedarf bei der Gemeinde bzw. dem Amt Nordstormarn während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

§ 41

Aushändigung der Satzung

Die Gemeinde händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Abgabensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt.

§ 42

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 02.02.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Wasserversorgung in der Gemeinde Badendorf, Kreis Stormarn, vom 18.12.1995, geändert durch die Satzung der Gemeinde Badendorf zur Umrechnung und Glättung von EURO-Beträgen vom 23.11.2001, außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Die Satzung kann während der üblichen Sprechzeiten im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld sowie unter www.amt-nordstormarn.de eingesehen werden.

Badendorf, den 04.02.2022  

Volker Brockmann
Bürgermeister


Vorstehende Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Badendorf wird hiermit bekannt gemacht. Die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Badendorf kann im Amt Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, Zimmer A 1, während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Reinfeld (Holstein), den 24.03.2022

Stefan Wulf
Amtsdirektor

Im Internet bereitgestellt am 24.03.2022
In den LN veröffentlicht am 26.03.2022

24.03.2022 

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